Die Baubewilligungsbehörde hat allein zu prüfen, ob die widerrechtlich erstellten Bauteile bewilligt werden können, sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Unterlagen dahingehend zu überprüfen, ob die Baute oder Anlage durch bauliche Massnahmen in ein materiell rechtmässiges Objekt umgestaltet werden kann, wenn die baulichen Massnahmen einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen. Das bedeutet, dass die Baukommission, sollte sie zum Ergebnis kommen, dass die erstellten Bauten nicht bewilligt werden können, deren Abbruch verfügen kann (unter Vorbehalt der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen).