Der Rekurrent wird darauf hingewiesen, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft. Zwar hat die Baubewilligungsbehörde die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), doch findet diese ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die Baubewilligungsbehörde hat allein zu prüfen, ob die widerrechtlich erstellten Bauteile bewilligt werden können, sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Unterlagen dahingehend zu überprüfen, ob die Baute oder Anlage durch bauliche Massnahmen in ein materiell rechtmässiges Objekt umgestaltet werden kann, wenn die baulichen Massnahmen einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen.