tene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Bei der Prüfung der vorliegenden Abbruchverfügung durch die Vorinstanz wurden weder die materielle Baurechtswidrigkeit der abzubrechenden Bauteile noch die Verhältnismässigkeit bzw. der Vertrauensgrundsatz berücksichtigt. Entsprechende Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht wurden ebenfalls nicht vorgenommen. Aus diesen Gründen erscheint es tunlich, die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. die Baukommission zurückzuweisen. 6. Der Rekurrent wird darauf hingewiesen, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft.