A. Verwaltungsentscheide 1394 Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte sich der Rekurrent nicht auf sein Vertrauen in die behördliche Auskunft stützen. Die Änderung und Umnutzung des Dachraumes wurde bereits vor Einreichen des Baugesuches vorgenommen und nicht erst auf die Zusicherung des Planungsamtes hin. Die Zusicherung erweist sich somit nicht als ursächlich für die vom Rekurrenten vorgenommenen Investitionen. Diese hat er auf eigenes Risiko ohne Bewilligung getätigt und muss somit auch die Folgen einer allfälligen Verweigerung tragen.