stützt. Ändert sich die tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre frühere Beurteilung nicht mehr gebunden (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 692). Vorliegend durfte der Rekurrent grundsätzlich darauf vertrauen, dass der raumplanerische Entscheid positiv ausfallen würde. Die Auskunft betraf einerseits ein konkretes Baugesuch und wurde andererseits von der für den raumplanerischen Entscheid zuständigen Behörde erteilt. Zudem war die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennbar. Dennoch kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.