den sei. Zudem sei der Grundeigentümer des Bauens nicht unkundig und hätte wissen müssen, dass vor Baubeginn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen müsste. Ein Anspruch auf Bewilligung könne nicht abgeleitet werden. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessende Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde (BGE 117 Ia 285 E. 2b, mit Hinweisen).