A. Verwaltungsentscheide 1393 Entscheid zu eröffnen ist und dem Rechtsmittel für die Überprüfung des Entscheides zur Verfügung stehen" (AGVE 1996 S. 516 ff.). Folgt seiner Anzeige ein Sachverhaltsermittlungs- und Entscheidvorberei- tungsverfahren der zuständigen Behörde, so sind dem "Anzeiger" die Verfahrensrechte, insbesondere jenes auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Akteneinsicht, zuzugestehen (ARGVE 1996 S. 518). Diese Grundsätze haben, übertragen auf die hier strittige Legitima- tionsfrage, zunächst die Auswirkung, dass Herr R.S. zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Rekursentscheid des Gemeinderates W. vom 7./28. Januar 2003 berechtigt und damit zum Rekursverfah- ren vor Baudirektion zuzulassen ist. Da die weiteren formellen Vor- aussetzungen ebenso erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten. Entscheid der Baudirektion vom 08.08.2003 Eine gegen diesen Entscheid der Baudirektion gerichtete Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist zur Zeit noch hängig. 1393 Falsche behördliche Zusicherung. Sofern sich die Auskunft geben- de Behörde bei ihrer Zusicherung auf einen falschen Sachverhalt stützt, entsteht in der Regel kein Vertrauenstatbestand. Die behördli- che Auskunft muss kausal für die getroffene nachteilige Disposition sein. 5. a) Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass er vom Pla- nungsamt telefonisch einen positiven Bescheid bezüglich der Bewilli- gung erhalten habe. Die Bewilligung sei in der Folge jedoch auf Inter- vention der Gemeinde hin verweigert worden. Dies wird weder vom Planungsamt noch vom Gemeindebauamt Herisau bestritten. Aller- dings erläutert das Planungsamt zusammengefasst, dass die telefoni- sche Äusserung des Planungsamtes im positiven Sinne in Unkenntnis der Baubewilligung von 1982 aufgrund der bis dahin zur Verfügung gestandenen Unterlagen erteilt worden sei. Die Gemeindebehörde führt zudem aus, dass sie interveniert habe, da die Erweiterung aus dem Jahre 1982 nicht in die Flächenberechnung miteinbezogen wor- 5 A. Verwaltungsentscheide 1393 den sei. Zudem sei der Grundeigentümer des Bauens nicht unkundig und hätte wissen müssen, dass vor Baubeginn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen müsste. Ein Anspruch auf Bewilligung könne nicht abgeleitet werden. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessende Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des be- rechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde (BGE 117 Ia 285 E. 2b, mit Hinweisen). Eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Vor- aussetzung dafür ist unter anderem, dass sich die Angaben der Be- hörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Ange- legenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gege- ben hat, hiefür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne Weiteres hat erkennen können und dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Zudem ist die Auskunft nur soweit ver- bindlich, wie sie sich auf den der Behörde bekannten Sachverhalt stützt. Ändert sich die tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre frühere Beurteilung nicht mehr gebunden (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 692). Vorliegend durfte der Rekurrent grundsätzlich darauf vertrauen, dass der raumplanerische Entscheid positiv ausfallen würde. Die Aus- kunft betraf einerseits ein konkretes Baugesuch und wurde anderer- seits von der für den raumplanerischen Entscheid zuständigen Behör- de erteilt. Zudem war die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weite- res erkennbar. Dennoch kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die positive Beurteilung erfolgte aufgrund der An- nahme, dass die Nutzung der angebauten Scheune als Wohnraum bereits vor dem 1. Juli 1972 bestand. Das Planungsamt ging bei der Beurteilung somit von einer falschen tatsächlichen, sich aus den ein- gereichten Plänen ergebenden Situation aus. Nachdem die Gemein- debehörde weitere Unterlagen über die tatsächlichen Verhältnisse zur Verfügung stellte, erkannte das Planungsamt seinen Irrtum und beur- teilte das Baugesuch aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten neu. Dabei war es nicht mehr an seine frühere Beurteilung gebunden. 6 A. Verwaltungsentscheide 1394 Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte sich der Rekurrent nicht auf sein Vertrauen in die behördliche Auskunft stützen. Die Änderung und Umnutzung des Dachraumes wurde bereits vor Einreichen des Bau- gesuches vorgenommen und nicht erst auf die Zusicherung des Pla- nungsamtes hin. Die Zusicherung erweist sich somit nicht als ursäch- lich für die vom Rekurrenten vorgenommenen Investitionen. Diese hat er auf eigenes Risiko ohne Bewilligung getätigt und muss somit auch die Folgen einer allfälligen Verweigerung tragen. Sein Vertrauen in die behördliche Auskunft fände dann Schutz, wenn ihm daraus ein Nach- teil erwachsen wäre. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Fehlt es an der Kausalität zwischen der getroffenen Investition und der behörd- lichen Auskunft, entsteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. Häfelin/Müller, N. 686 f.). Der Rekurrent kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf die vom Planungsamt erteilte Auskunft berufen. Entscheid der Baudirektion vom 21.05.2003 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtsentscheid ist noch nicht rechtskräftig. 1394 Bewilligungsverfahren. In begründeten Fällen ist ein Rekurs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Abbruchverfügung setzt in der Re- gel vorgängig ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren voraus. Pflichten der Behörden und des ohne Bewilligung Bauenden. 5. Nach Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; bGS 143.5) hat der Rekurs im ausserrhodischen Ver- fahrensrecht reformatorischen Charakter, was bedeutet, dass die Rekursbehörde den materiellen Entscheid in der Rekursangelegenheit selbst fällt. Indes kann die Rekursbehörde gestützt auf Art. 41 Abs. 2 auf einen Entscheid in der Sache verzichten, die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen und dieser konkre- te Weisungen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt wurde oder die angefoch- 7