5. a) Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass er vom Planungsamt telefonisch einen positiven Bescheid bezüglich der Bewilligung erhalten habe. Die Bewilligung sei in der Folge jedoch auf Intervention der Gemeinde hin verweigert worden. Dies wird weder vom Planungsamt noch vom Gemeindebauamt Herisau bestritten. Allerdings erläutert das Planungsamt zusammengefasst, dass die telefonische Äusserung des Planungsamtes im positiven Sinne in Unkenntnis der Baubewilligung von 1982 aufgrund der bis dahin zur Verfügung gestandenen Unterlagen erteilt worden sei. Die Gemeindebehörde führt zudem aus, dass sie interveniert habe,