Folgt seiner Anzeige ein Sachverhaltsermittlungs- und Entscheidvorbereitungsverfahren der zuständigen Behörde, so sind dem "Anzeiger" die Verfahrensrechte, insbesondere jenes auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Akteneinsicht, zuzugestehen (ARGVE 1996 S. 518). Diese Grundsätze haben, übertragen auf die hier strittige Legitimationsfrage, zunächst die Auswirkung, dass Herr R.S. zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Rekursentscheid des Gemeinderates W. vom 7./28. Januar 2003 berechtigt und damit zum Rekursverfahren vor Baudirektion zuzulassen ist. Da die weiteren formellen Voraussetzungen ebenso erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten.