Dieser Umstand gebietet es, eine Unterscheidung zu treffen zwischen direkten Anstössern und sonstigen Anzeigern. Vor diesem Hintergrund - und in Beachtung des Grundsatzes der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs gemäss Art. 12 und 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) sowie der selbständig geltenden Verfahrensgarantien von Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) - ist einem "Anzeiger", dessen Grundstück direkt an die Parzelle des relevanten baurechtlichen Geschehens anstösst, die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zuzubilligen, "dem der nachmalige behördliche