1. a) Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese in Zusammenhang mit der Rekurseingabe von P. G. sowohl hinsichtlich der Legitimation als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf den Rekurs von P. G. ist folglich einzutreten. b) P. G. bestreitet, dass R. S. zur Rekurserhebung legitimiert sei. Er begründet dies damit, dass Herr S. in den vorinstanzlichen Verfahren gar nie Partei gewesen sei, dass ihm der Rekursentscheid des Gemeinderates W. mithin unrechtmässigerweise zugestellt worden