A. Verwaltungsentscheide 1392 eingetreten, wenn die erforderlichen Ergänzungen noch nachgereicht worden wären. Da sich der Rekurrent weigert, trotz Hinweis und Androhung der Folgen seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 10 Abs. 4 VRPG). Entscheid der Baudirektion vom 08.01.2003 1392 Verfahren. Ein „Anzeiger“, welcher zugleich einspracheberechtigter Anstösser ist, ist zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt.