sei. Ein direkter Anstösser hat in der Regel ein gesteigertes Interesse an der behördlichen Abklärung baurechtlich relevanter Vorgänge auf einem Nachbargrundstück, zumal er in aller Regel auch im Sinne von Art. 91 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG RPG, bGS 721.1) legitimiert ist, Einsprachen und Rechtsmittel zu ergreifen. Dieser Umstand gebietet es, eine Unterscheidung zu treffen zwischen direkten Anstössern und sonstigen Anzeigern.