eingetreten, wenn die erforderlichen Ergänzungen noch nachgereicht worden wären. Da sich der Rekurrent weigert, trotz Hinweis und Androhung der Folgen seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 10 Abs. 4 VRPG). Entscheid der Baudirektion vom 08.01.2003 1392 Verfahren. Ein „Anzeiger“, welcher zugleich einspracheberechtigter Anstösser ist, ist zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt.