Die Rekurseingabe enthält somit weder Anträge noch Begründung zur Überprüfung des Entscheides des Planungsamtes. 5. (Ausführungen zur Gebührenfestsetzung durch die Vorinstanz.) 6. Zusätzlich dazu, dass die formellen Voraussetzungen von Antrag und Begründung fehlen, welche wesentlich für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind, wurde wie bereits erwähnt auch die angefochtene Verfügung nicht beigelegt und es liegt auch keine Originalunterschrift vor. Die Baudirektion wäre wohl auf die Angelegenheit 3 A. Verwaltungsentscheide 1392