Dieses Schreiben kann indessen nicht als Bewilligung für eine Doppelgarage betrachtet werden. Zudem kann die Baudirektion nicht neue Eingaben beurteilen, sondern überprüft als Rechtsmittelinstanz vorinstanzliche Entscheide auf ihre Rechtmässigkeit hin. Streitgegenstand in diesem Verfahren kann daher nur das im Baugesuch projektierte Vorhaben und nicht der im Rekursverfahren eingereichte Plan sein. Die Rekurseingabe enthält somit weder Anträge noch Begründung zur Überprüfung des Entscheides des Planungsamtes.