In seinem ursprünglichen Baugesuch möchte er neben der bestehenden Garage eine zweite bauen, währenddem er in seinem Rekurs von einer Doppelgarage schreibt und zudem einen Plan einreicht, welcher sich von der ersten Baueingabe - auf welche sich auch der Entscheid des Planungsamtes stützt - deutlich unterscheidet. Der Rekurrent erklärt sodann in seinem Schreiben, die Doppelgarage werde genau nach den Vorschriften des Planungsamtes gebaut. Diese Aussage scheint sich auf das Schreiben des Planungsamtes vom 27. August 2002 zu beziehen. Dieses Schreiben kann indessen nicht als Bewilligung für eine Doppelgarage betrachtet werden.