Begründung darzulegen. Des Weiteren liegt die Unterschrift nur in Kopie vor und es wurde vergessen den angefochtenen Entscheid beizulegen. b) Gemäss Art. 22 Abs. 3 VwVG hat die Baudirektion dem Rekurrenten mit Schreiben vom 15. November 2002 Gelegenheit gegeben, die rechtsgenügliche Verbesserung der Rekurseingabe innerhalb der noch verbleibenden ca. 10-tägigen Rechtsmittelfrist nachzureichen. Der Rekurrent wurde dabei auch deutlich darauf hingewiesen, dass mit der Ansetzung einer Nachfrist nicht gerechnet werden kann und dass auf den Rekurs nicht eingetreten wird, sofern das Geforderte nicht nachgereicht wird. c) Es ist nicht statthaft - und entspricht im Übrigen auch nicht der