Weiter muss er einen Antrag und eine kurze Begründung enthalten sowie die Beweismittel angeben. Genügt eine Rekurseingabe den formellen Anforderungen nicht, hat die Rekursbehörde der rekurrierenden Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung zu eröffnen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Sache nicht eingetreten bzw. aufgrund der Akten entschieden werde (Art. 35 Abs. 3 VRPG, vgl. auch zum alten Recht Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 17 zu Art. 22, mit Hinweisen).