35 VRPG stimmt dabei mit dem Wortlaut von Art. 22 des alten Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) weitgehend überein, weshalb die frühere Rechtssprechung und Praxis dazu weiterhin Anwendung findet. Art. 35 VRPG legt unmissverständlich fest, dass der Rekurs schriftlich einzureichen und die angefochtene Verfügung beizulegen ist. Weiter muss er einen Antrag und eine kurze Begründung enthalten sowie die Beweismittel angeben.