A. Verwaltungsentscheide 1391 1391 Verfahren. Auf mangelhafte Rekurseingaben wird nach ungenutzt verstrichener Notfrist zur Behebung der Mängel nicht eingetreten. 1. Die Prüfung der Einhaltung der Rekursvoraussetzungen hat durch die Rekursbehörde von Amtes wegen zu erfolgen. Vorliegend steht zur Diskussion, ob die formellen Anforderungen an einen Rekurs erfüllt sind. 2. Auf den 1. Januar 2003 ist das neue Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.5) in Kraft getreten und findet auf bereits laufende Verfahren Anwendung (vgl. Alfred Kölz, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 78). Art. 35 VRPG stimmt dabei mit dem Wortlaut von Art. 22 des alten Gesetzes über das Verwal- tungsverfahren (VwVG) weitgehend überein, weshalb die frühere Rechtssprechung und Praxis dazu weiterhin Anwendung findet. Art. 35 VRPG legt unmissverständlich fest, dass der Rekurs schriftlich einzureichen und die angefochtene Verfügung beizulegen ist. Weiter muss er einen Antrag und eine kurze Begründung enthalten sowie die Beweismittel angeben. Genügt eine Rekurseingabe den formellen Anforderungen nicht, hat die Rekursbehörde der rekurrierenden Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung zu eröffnen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Sache nicht eingetreten bzw. aufgrund der Akten entschieden werde (Art. 35 Abs. 3 VRPG, vgl. auch zum alten Recht Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 17 zu Art. 22, mit Hinweisen). Dabei ist die Möglichkeit auf- grund der Akten zu entscheiden neu ins Gesetz aufgenommen wor- den, jedoch schon nach altem Recht möglich gewesen (vgl. Schär, a.a.O., N 24 zu Art. 22). 3. a) Die Rekurseingabe des Rekurrenten vom 12. November 2002 erreichte die Baudirektion mit diversen Mängeln. Insbesondere unterliess es der Rekurrent, einen Antrag klar zu formulieren und eine 2 A. Verwaltungsentscheide 1391 Begründung darzulegen. Des Weiteren liegt die Unterschrift nur in Kopie vor und es wurde vergessen den angefochtenen Entscheid beizulegen. b) Gemäss Art. 22 Abs. 3 VwVG hat die Baudirektion dem Rekur- renten mit Schreiben vom 15. November 2002 Gelegenheit gegeben, die rechtsgenügliche Verbesserung der Rekurseingabe innerhalb der noch verbleibenden ca. 10-tägigen Rechtsmittelfrist nachzureichen. Der Rekurrent wurde dabei auch deutlich darauf hingewiesen, dass mit der Ansetzung einer Nachfrist nicht gerechnet werden kann und dass auf den Rekurs nicht eingetreten wird, sofern das Geforderte nicht nachgereicht wird. c) Es ist nicht statthaft - und entspricht im Übrigen auch nicht der Praxis der Baudirektion -, bei dieser Sachlage eine zweite Nachfrist zu gewähren. Vielmehr hat in diesem Fall ein Entscheid durch die Re- kursbehörde zu erfolgen (vgl. Schär, N. 24 zu Art. 22). 4. Aus der Rekurseingabe geht nicht klar hervor, welche Absicht der Rekurrent damit verfolgt. In seinem ursprünglichen Baugesuch möchte er neben der bestehenden Garage eine zweite bauen, wäh- renddem er in seinem Rekurs von einer Doppelgarage schreibt und zudem einen Plan einreicht, welcher sich von der ersten Baueingabe - auf welche sich auch der Entscheid des Planungsamtes stützt - deut- lich unterscheidet. Der Rekurrent erklärt sodann in seinem Schreiben, die Doppelgarage werde genau nach den Vorschriften des Planungs- amtes gebaut. Diese Aussage scheint sich auf das Schreiben des Planungsamtes vom 27. August 2002 zu beziehen. Dieses Schreiben kann indessen nicht als Bewilligung für eine Doppelgarage betrachtet werden. Zudem kann die Baudirektion nicht neue Eingaben beurtei- len, sondern überprüft als Rechtsmittelinstanz vorinstanzliche Ent- scheide auf ihre Rechtmässigkeit hin. Streitgegenstand in diesem Verfahren kann daher nur das im Baugesuch projektierte Vorhaben und nicht der im Rekursverfahren eingereichte Plan sein. Die Rekurs- eingabe enthält somit weder Anträge noch Begründung zur Überprü- fung des Entscheides des Planungsamtes. 5. (Ausführungen zur Gebührenfestsetzung durch die Vorinstanz.) 6. Zusätzlich dazu, dass die formellen Voraussetzungen von An- trag und Begründung fehlen, welche wesentlich für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind, wurde wie bereits erwähnt auch die angefochtene Verfügung nicht beigelegt und es liegt auch keine Origi- nalunterschrift vor. Die Baudirektion wäre wohl auf die Angelegenheit 3 A. Verwaltungsentscheide 1392 eingetreten, wenn die erforderlichen Ergänzungen noch nachgereicht worden wären. Da sich der Rekurrent weigert, trotz Hinweis und An- drohung der Folgen seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 10 Abs. 4 VRPG). Entscheid der Baudirektion vom 08.01.2003 1392 Verfahren. Ein „Anzeiger“, welcher zugleich einspracheberechtigter Anstösser ist, ist zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt. 1. a) Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekurs- voraussetzungen ergibt, dass diese in Zusammenhang mit der Re- kurseingabe von P. G. sowohl hinsichtlich der Legitimation als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf den Re- kurs von P. G. ist folglich einzutreten. b) P. G. bestreitet, dass R. S. zur Rekurserhebung legitimiert sei. Er begründet dies damit, dass Herr S. in den vorinstanzlichen Verfah- ren gar nie Partei gewesen sei, dass ihm der Rekursentscheid des Gemeinderates W. mithin unrechtmässigerweise zugestellt worden sei. Ein direkter Anstösser hat in der Regel ein gesteigertes Interesse an der behördlichen Abklärung baurechtlich relevanter Vorgänge auf einem Nachbargrundstück, zumal er in aller Regel auch im Sinne von Art. 91 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG RPG, bGS 721.1) legitimiert ist, Einsprachen und Rechtsmittel zu ergreifen. Dieser Umstand gebietet es, eine Un- terscheidung zu treffen zwischen direkten Anstössern und sonstigen Anzeigern. Vor diesem Hintergrund - und in Beachtung des Grundsat- zes der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs gemäss Art. 12 und 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) sowie der selbständig geltenden Verfahrensgarantien von Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) - ist einem "Anzeiger", dessen Grundstück direkt an die Parzelle des rele- vanten baurechtlichen Geschehens anstösst, die Stellung eines Ver- fahrensbeteiligten zuzubilligen, "dem der nachmalige behördliche 4