digten, namentlich der zwei Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, hinreichend Anlass. Dazu kommt, dass der vorliegende Fall keineswegs als klar im Sinne von Art. 178 Abs. 1 StPO zu qualifizieren war. bb) Der Appellant beruft sich sodann auf einen obergerichtlichen Grundsatzentscheid vom 25.8.1991, wonach die Kosten bei Einsprachen analog den Rechtsmitteln gemäss Art. 245 StPO zu verlegen sind (AR GVP Sammelband 1988, Nr. 3117). Diese Praxis ist von Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 9 zu Art. 242 StPO kritisiert worden.