Dieser Sachverhalt war adäquat kausal für das in der Folge angehobene Strafverfahren. Eine eindeutige Zuordnung von Untersuchungskosten an den Tatbestand der Vereitelung bzw. an denjenigen des pflichtwidrigen Verhaltens ist weder möglich noch angebracht. Dass in einem dieser Tatbestände vor Kantonsgericht ein Freispruch erfolgte, führt demgemäss nicht zu einer teilweisen Kostenbefreiung. c) aa) Der Appellant wendet ein, eine Busse wegen der Übertretungstatbestände hätte er anerkannt, so dass sich ein Gerichtsverfahren erübrigt hätte. Dabei übersieht er, dass ein Anspruch auf den Erlass einer Strafverfügung nicht besteht.