, N. 8 zu Art. 242 StPO, einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenbefreiung bei einem Teilfreispruch verneint und diese Kostenbefreiung davon abhängig gemacht hat, ob eine klare Ausscheidung der Kosten möglich sei und ob ein prozessuales oder ausserprozessuales Verschulden vorliege. Grundlage der Anklage wegen pflichtwidrigen Verhaltens und wegen Vereitelung der Blutprobe bildet im vorliegenden Fall ein und derselbe Lebensvorgang, nämlich die Tatsache, dass sich der Angeklagte nach einer Kollision mit einer Mauer ohne Meldung zu erstatten vom Unfallplatz entfernte. Dieser Sachverhalt war adäquat kausal für das in der Folge angehobene Strafverfahren.