Ein klarer, zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen solche Verhaltensweisen rechtfertigt eine Kostenauflage (BGE 119 Ia 334). b) Die Kostenappellation stützt sich darauf, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Vereitelung der Blutprobe freigesprochen und lediglich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gespro- 132 B. Gerichtsentscheide 3419