Ferner verlangte das Bundesgericht, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird, das aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln (nicht aber strafrechtlicher Normen) vorwerfbar ist. Dieses zweite Erfordernis wurde in einem späteren Urteil insoweit geändert, als die Zulässigkeit der Kostenauflage wegen eines ethisch vorwerfbaren Verhaltens verneint wurde (BGE 116 Ia 167 ff., Erw. 2b). Somit gilt für die Kostenpflicht eine den zivilrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 OR) angenäherte Haftung für fehlerhaftes, zur Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses führendes Verhalten. Widerrechtlichkeit im Sinne von Art.