Aus den Erwägungen: 1. a) Art. 242 StPO regelt die Kostenpflicht des Beschuldigten im erstinstanzlichen Strafverfahren. Darnach hat er die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 1). Von der Kostenpflicht kann er ganz oder teilweise befreit werden, wenn er 1. nur teilweise im Sinne der Anschuldigung verantwortlich ist, 2. die Kosten nicht veranlasst hat (Abs. 2). In jüngerer Zeit ist die Tragweite dieser Bestimmung durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff.