B. Gerichtsentscheide 3419 nicht darüber hinwegzutäuschen, dass für ihn der Familienehre noch ein ganz anderer Stellenwert zukommt als für einen im mitteleuropäi- schen Kulturkreis aufgewachsenen Menschen (vgl. dazu Pra. 2000, Nr. 36 und Pra. 86, Nr. 14). Es ergibt sich dies u.a. aus seinen Äusse- rungen gegenüber den Lehrern, X. bringe Schande über die Familie und seine Familie habe kein Gesicht mehr. Ausgehend von diesen Umständen müssen konkrete Anzeichen für die Annahme einer Ausführungsgefahr bejaht werden. Es handelt sich dabei um mehr als eine bloss hypothetische Möglichkeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner seine Dro- hung wahrmacht und X. schwere Gewalt zufügt oder sie sogar tötet. Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortbar, den Gesuchgegner ohne sorgfältige psychiatrische Begutachtung auf freien Fuss zu set- zen. Ob die Ausführungsgefahr dadurch gebannt werden kann, dass für X. durch die Vormundschaftsbehörde ein sicherer Unterbringungsort gefunden kann, wird sich weisen. Die Voraussetzungen zur Bestätigung der Untersuchungshaft sind demnach erfüllt. KGP 5.12.2001 3419 Teilfreispruch. Kostenauflage. Kein grundsätzlicher Anspruch auf Kostenbefreiung. Abweichung vom Grundsatz, wonach die Kosten bei Einsprachen analog den Rechtsmitteln gemäss Art. 245 StPO zu ver- legen sind (Art. 242 StPO). Sachverhalt: Der Angeklagte wurde mit Strafverfügung des Verhöramtes wegen Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Un- fall mit Sachschaden und wegen Verkehrsregelverletzung verurteilt. Auf Einsprache des Angeschuldigten hin erfolgte mit von der Staats- anwaltschaft genehmigter Überweisungsverfügung des Verhöramtes die Leitung des Verfahrens an das Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, sprach den Angeklag- ten daraufhin des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit 131 B. Gerichtsentscheide 3419 Sachschaden sowie des Übertretens einer Strassenverkehrsvorschrift schuldig, hingegen wurde er von der Anklage der Vereitelung einer Blutprobe freigesprochen. Aus den Erwägungen: 1. a) Art. 242 StPO regelt die Kostenpflicht des Beschuldigten im erstinstanzlichen Strafverfahren. Darnach hat er die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkor- rektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 1). Von der Kostenpflicht kann er ganz oder teilweise befreit werden, wenn er 1. nur teilweise im Sinne der Anschuldigung verantwortlich ist, 2. die Kosten nicht veranlasst hat (Abs. 2). In jüngerer Zeit ist die Tragweite dieser Bestimmung durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflusste Bundesgerichtspraxis ver- deutlicht worden. Nach BGE 109 Ia 162 ff. müssen zum einen die aufzuerlegenden Kosten kausale Folge des Verhaltens der ange- schuldigten Person sein. Ferner verlangte das Bundesgericht, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird, das aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln (nicht aber straf- rechtlicher Normen) vorwerfbar ist. Dieses zweite Erfordernis wurde in einem späteren Urteil insoweit geändert, als die Zulässigkeit der Kos- tenauflage wegen eines ethisch vorwerfbaren Verhaltens verneint wurde (BGE 116 Ia 167 ff., Erw. 2b). Somit gilt für die Kostenpflicht eine den zivilrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 OR) angenäherte Haf- tung für fehlerhaftes, zur Einleitung oder Erschwerung eines Prozes- ses führendes Verhalten. Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR ist zu bejahen, wenn ein Verhalten gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt das Vermeiden schädigender Handlungen vorschreiben (BGE 116 Ia 169). Solche Verhaltensregeln können sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben, also aus Pri- vatrecht, Strafrecht oder Verwaltungsrecht. Ein klarer, zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen solche Verhaltensweisen rechtfertigt eine Kostenauflage (BGE 119 Ia 334). b) Die Kostenappellation stützt sich darauf, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Vereitelung der Blutprobe freigesprochen und ledig- lich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachscha- den sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gespro- 132 B. Gerichtsentscheide 3419 chen wurde. Der Grundsatz der Kostenverlegung nach Art. 242 StPO beruht auf dem Gedanken, dass nur derjenige für die Kosten auf- kommen soll, welcher das Verfahren durch sein Verhalten verursacht hat. Kommt es zu einer Verurteilung des Angeklagten, so heisst dies, dass er die Einleitung des Verfahrens verschuldet und deshalb grund- sätzlich auch die Kosten zu tragen hat (Niklaus Schmid, Strafprozess- recht, 2. Aufl., Zürich 1993, N. 1200). Bei einem Teilfreispruch gilt das Prinzip der adäquaten Verursachung. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit das Urteil der Anklage folgt (vgl. ZR 72, Nr. 107, S. 294). Eine Abwägung des teilweisen Obsiegens und Unterliegens wie dies im Zivilprozess die Regel bildet, ist dem Strafverfahren fremd. In die- sem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie unter Berufung auf die Meinung von Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., N. 8 zu Art. 242 StPO, einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenbefreiung bei einem Teil- freispruch verneint und diese Kostenbefreiung davon abhängig ge- macht hat, ob eine klare Ausscheidung der Kosten möglich sei und ob ein prozessuales oder ausserprozessuales Verschulden vorliege. Grundlage der Anklage wegen pflichtwidrigen Verhaltens und we- gen Vereitelung der Blutprobe bildet im vorliegenden Fall ein und der- selbe Lebensvorgang, nämlich die Tatsache, dass sich der Angeklag- te nach einer Kollision mit einer Mauer ohne Meldung zu erstatten vom Unfallplatz entfernte. Dieser Sachverhalt war adäquat kausal für das in der Folge angehobene Strafverfahren. Eine eindeutige Zuord- nung von Untersuchungskosten an den Tatbestand der Vereitelung bzw. an denjenigen des pflichtwidrigen Verhaltens ist weder möglich noch angebracht. Dass in einem dieser Tatbestände vor Kantonsge- richt ein Freispruch erfolgte, führt demgemäss nicht zu einer teilwei- sen Kostenbefreiung. c) aa) Der Appellant wendet ein, eine Busse wegen der Übertre- tungstatbestände hätte er anerkannt, so dass sich ein Gerichtsverfah- ren erübrigt hätte. Dabei übersieht er, dass ein Anspruch auf den Er- lass einer Strafverfügung nicht besteht. Diese ist ein Erledigungsvor- schlag, welcher den Verfahrensaufwand im Interesse sowohl des Beschuldigten wie auch des Staates minimiert. Hingegen steht es dem Verhöramt frei, ein in seine Kompetenz fallendes Verfahren mit Überweisungsverfügung zu erledigen (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 6 zu Art. 178 StPO). Zu einer Überweisung bestand vorliegend angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschul- 133 B. Gerichtsentscheide 3419 digten, namentlich der zwei Verurteilungen wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand, hinreichend Anlass. Dazu kommt, dass der vor- liegende Fall keineswegs als klar im Sinne von Art. 178 Abs. 1 StPO zu qualifizieren war. bb) Der Appellant beruft sich sodann auf einen obergerichtli- chen Grundsatzentscheid vom 25.8.1991, wonach die Kosten bei Einsprachen analog den Rechtsmitteln gemäss Art. 245 StPO zu ver- legen sind (AR GVP Sammelband 1988, Nr. 3117). Diese Praxis ist von Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 9 zu Art. 242 StPO kritisiert wor- den. Zu Recht, denn bei der Einsprache handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf, mit dem die Durchfüh- rung des ordentlichen Verfahrens eingeleitet wird. An dem im erwähn- ten Urteil aufgestellten Grundsatz kann deshalb nicht festgehalten werden. d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Angeklagten zu Recht kostenpflichtig erklärt und ihm die vollen Unter- suchungskosten nebst einer Gerichtsgebühr auferlegt hat. Die Zusprechung einer Entschädigung setzt nach Art. 246 StPO vor- aus, dass kein prozessuales oder ausserprozessuales Verschulden vorliegt (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 11 zu Art. 246 StPO). Dies bedeutet praxisgemäss, dass der gleiche Massstab wie bei der Aufla- ge der Verfahrenskosten anzuwenden ist. Nachdem der Angeklagte voll kostenpflichtig erklärt worden ist, bleibt ihm auch eine Entschädi- gung versagt. OGer 30.4.02 134