Die Arrestforderung wie auch das Vorhandensein von Arrestgegenständen ist aufgrund der Akten ohne weiteres glaubhaft. Umstritten ist hingegen, ob es der Gläubigerin gelungen ist, das Fehlen eines Wohnsitzes von G. glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Betreibungsrecht in der Frage des Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich vom Zivilrecht ausgeht (Art. 23 ff. ZGB). Hingegen ist Art. 24 ZGB, wonach jemand einen faktisch aufgegebenen Wohnsitz rechtlich beibehält, solange er keinen neuen 127 B. Gerichtsentscheide 3417