Dies entspricht der Dringlichkeit der Massnahme und hat auch zum Zwecke, dass der Schuldner nicht vor dem Arrestvollzug die zu verarrestierenden Gegenstände beiseite schaffen kann. In den Kantonen, in denen die Ablehnung des Arrestgesuchs an eine obere Instanz weitergezogen werden kann, wie in Appenzell A.Rh. (Art. 9 Ziff. 2 ZPO), gilt das erst- und zweitinstanzliche Verfahren als Arrestbewilligungsverfahren. Die Vorinstanz hätte dem Schuldner daher weder ihren das Arrestbegehren ablehnenden Entscheid noch eine Appellationsanzeige zustellen sollen. 2. Die Arrestforderung wie auch das Vorhandensein von Arrestgegenständen ist aufgrund der Akten ohne weiteres glaubhaft.