Der Schuldner wird nicht angehört. Falls der Arrest bewilligt wird, erhält der Schuldner erst beim Vollzug durch das Betreibungsamt Kenntnis vom Arrestbefehl (BGE 107 III 29; Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 51, N. 63; Walter A. Stoffel, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, Art. 272, N. 45). Dies entspricht der Dringlichkeit der Massnahme und hat auch zum Zwecke, dass der Schuldner nicht vor dem Arrestvollzug die zu verarrestierenden Gegenstände beiseite schaffen kann.