In der Replik hat der Appellant mitgeteilt, dass seine Eltern voraussichtlich wichtige Gläubiger in seinem Konkurse sein würden. In einer Beilage zur Replik liessen die Eltern des Appellanten dem Gericht mitteilen, dass sie aus Gründen der Transparenz an den konkursrechtlichen Gläubigerversammlungen teilnehmen möchten und demzufolge die Durchführung eines ordentlichen Konkursverfahrens wünschen. Die Eltern des Gemeinschuldners können, wie erwähnt, als Gläubiger die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen und die dazu notwendigen Kosten vorschiessen.