332, N. 10). Wenn der Gemeinschuldner die entsprechenden Kosten vorschiesst, kann auch im summarischen Verfahren eine Gläubigerversammlung durchgeführt werden (Art. 96 lit. a KOV). Entgegen der Ansicht des Appellanten besteht somit kein Anlass, wegen des von ihm in Aussicht genommenen Nachlassvorschlags, trotz fehlender Voraussetzungen, das ordentliche Verfahren durchzuführen. d) Nach Art. 231 Abs. 2 SchKG kann jeder Gläubiger bis zur Verteilung der Erlöse das ordentliche Verfahren verlangen, sofern er die dazu benötigten Kosten deckt. In der Replik hat der Appellant mitgeteilt, dass seine Eltern voraussichtlich wichtige Gläubiger in seinem Konkurse sein würden.