des summarischen Verfahrens gestellt und die Vorinstanz dieses zu Recht angeordnet. c) K. will seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag im Konkurs vorschlagen. Diese Möglichkeit ist in Art. 332 SchKG vorgesehen. Im ordentlichen Konkursverfahren wird an der 2. Gläubigerversammlung über einen solchen Nachlassvertrag verhandelt (Art. 332 Abs. 1 SchKG). Im summarischen Verfahren werden die Gläubiger frühestens nach Rechtskraft des Kollokationsplans auf dem Zirkularweg zur Stellungnahme eingeladen (Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 332, N. 10).