Zwar scheint die Gültigkeit des von K. und C. noch vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Kaufvertrags strittig. Falls sich die Parteien nicht einigen sollten, wird ein Gericht diesen Streit zu entscheiden haben, wobei es die Masse vermeiden wird, selbst in die Kläger- oder Beklagtenrolle gedrängt zu werden und entsprechende Ansprüche den Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung offerieren wird. Selbst wenn die Kosten eines ordentlichen Konkursverfahrens gedeckt wären, hätte das Konkursamt berechtigterweise den Antrag auf Anordnung 125 B. Gerichtsentscheide 3416