Unter diesen Umständen hat das Konkursamt zu Recht die Anordnung des summarischen Verfahrens beantragt, und dessen Anordnung durch die Vorinstanz ist in keiner Weise zu beanstanden. b) Im Übrigen ist auch die zweite Voraussetzung des summarischen Verfahrens erfüllt. Aufgrund der Akten ist sofort ersichtlich, dass es sich beim Konkurs über das Vermögen von K. um ein einfaches Verfahren handelt (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Zwar scheint die Gültigkeit des von K. und C. noch vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Kaufvertrags strittig.