Die Kompetenzgegenstände scheiden mit der Rechtskraft des Inventars aus der Zwangsvollstreckung aus. Die nicht dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegenden beweglichen Sachen in den Wohnräumen des Gemeinschuldners haben praktisch keinen Wert. Mit dem Konkursamt ist davon auszugehen, dass sich praktisch keine frei verwertbaren beweglichen Sachen in der Masse befinden.