terschaft ist höher als die Schätzung der Pfandgegenstände. Die Beschwerdefrist für den Schuldner bezüglich der Schätzung beginnt erst mit der Unterzeichnung des Inventars (Art. 228 SchKG; Urs Lustenberger, a.a.O., Art. 227, N. 5). Die Gläubiger können die Schätzung nach der ersten Gläubigerversammlung resp. ab der Auflage von Kollokationsplan und Inventar anfechten (Art. 32 KOV). All diese fristauslösenden Ereignisse sind noch nicht eingetreten, weshalb auf die Schätzungen des Konkursamtes abzustellen ist. Die Kompetenzgegenstände scheiden mit der Rechtskraft des Inventars aus der Zwangsvollstreckung aus.