- Die inventierten beweglichen Sachen in den Geschäftsräumen sind mit dem Retentionsrecht (gesetzliches Faustpfandrecht, Art. 268 Abs. 1 OR) des Vermieters belastet. Der Appellant ist der Ansicht, das Retentionsrecht sei erloschen. Zudem seien die Schätzungen zu tief. Über die Gültigkeit von Pfandrechten wird erst im Kollokationsverfahren entschieden (Art. 58 KOV). Das Pfandrecht ist zur Zeit umstritten. Die Forderung für verfallene Mietzinse der Vermie- 124 B. Gerichtsentscheide 3416