- Fr. 62'510.50 Depot beim Betreibungsamt. C. hat diesen Betrag als Anzahlung des Kaufpreises deponiert. Er will diese Zahlung zurück haben. Vor der Konkurseröffnung war sie verarrestiert. Die Prosequierungsbetreibung wurde durch die Konkurseröffnung zwar aufgehoben (Art. 206 SchKG). Die Position ist trotzdem umstritten.