Weiter behauptet der Appellant zu Unrecht, dass für die Beurteilung der Frage, ob das summarische Verfahren anzuordnen sei, andere als frei verwertbare Aktiven massgebend sind. Im Zeitpunkt des Antrags auf Anordnung des summarischen Verfahrens zählen weder bestrittene Ansprüche noch mit Pfandrechten belastete Aktiven (Art. 39 KOV). Aufgrund der Akten sind folgende Positionen umstritten: - Kaufpreis von Fr. 90'000.-- gemäss Vertrag vom 28. Januar 2002. Der Käufer C. ist von diesem Vertrag zurückgetreten und bezahlte den Kaufpreis nicht freiwillig in die Masse.