An diesen Gegenständen mache der Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten sein Retentionsrecht geltend. Ein Guthaben des Gemeinschuldners bei der Raiffeisenbank mit einem Saldo von derzeit Fr. 5'773.-- sei gesperrt. Entgegen der Auffassung des Appellanten kann mit einem Betrag von Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- kein ordentliches Konkursverfahren durchgeführt werden. Das ist gerichtsnotorisch. Weiter behauptet der Appellant zu Unrecht, dass für die Beurteilung der Frage, ob das summarische Verfahren anzuordnen sei, andere als frei verwertbare Aktiven massgebend sind.