60'000.-- direkt an das Betreibungsamt bezahlt. Der Geschäftsantritt hätte am 1. Februar 2002 erfolgen sollen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 habe C. aber den Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Anzahlung von Fr. 60'000.-- wieder zurückgefordert. Am 6. Februar 2002 habe das Kantonsgerichtspräsidium einen Arrest auf den genannten Betrag bewilligt und das Betreibungsamt H. habe gleichentags den Arrest vollzogen, d.h. den Betrag eingefroren. Die Aktiven aus dem Betrieb des Taxigeschäftes des Gemeinschuldners seien in das Inventar aufgenommen worden. An diesen Gegenständen mache der Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten sein Retentionsrecht geltend.