Massgebend sei allein, ob der Erlös der inventierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich decken oder nicht. Zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Appellation machte das Konkursamt geltend, dass ein Betrag von Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- für die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens nicht ausreiche. Es sei dem Konkursamt bekannt, dass K. einen Betrag von gut Fr. 60'000.-- beim Betreibungsamt deponiert habe. Wem dieser Betrag zustehe, sei indessen streitig. Der Gemeinschuldner habe vor der Konkurseröffnung sein Taxigeschäft für Fr. 90'000.-- an C. verkaufen wollen. Herr C. habe am 29. Januar 2002 eine Anzahlung von Fr.