Vorliegend seien Aktiven in der Höhe von Fr. 90'000.-- vorhanden. Zudem habe der Konkursit eine Summe von Fr. 62'510.50 beim Betreibungsamt hinterlegt. Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 231 SchKG sei beim Entscheid über die Verfahrensart nicht massgebend, wie viele Werte mit Pfandrechten belastet bzw. wie viele Werte der freien Masse zuzuordnen seien. Massgebend sei allein, ob der Erlös der inventierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich decken oder nicht.