Es ist üblich, dass das Konkursamt seinen Antrag und der Konkursrichter seinen Entscheid nur sehr summarisch begründen. Das Konkursgericht kann aber, wenn es weitere Abklärungen für notwendig erachtet, von sich aus direkt oder durch Vermittlung des Konkursamtes Auskunft verlangen und sonst notwendig scheinende Erhebungen treffen (Carl Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Zürich 1911, Art. 231, N. 5). Im vorliegenden Falle hat das Konkursamt nach der konkursrechtlichen Einvernahme des Gemeinschuldners den Antrag auf Anordnung des summarischen Verfahrens gestellt, weil es zur Ansicht gelangt war, dass die Kosten für ein ordentliches Verfahren nicht gedeckt seien.