che Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet (Art. 231 Abs. 2 SchKG). Das solchermassen angeordnete summarische Konkursverfahren wird vereinfacht im Sinne von Art. 231 Abs. 3 SchKG sowie den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) durchgeführt. Es ist üblich, dass das Konkursamt seinen Antrag und der Konkursrichter seinen Entscheid nur sehr summarisch begründen.