231 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dem Konkursgericht die Anordnung des summarischen Verfahrens. Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses (nicht innert 10 Tagen nach erfolgter Publikation, wie es irrtümlich im angefochtenen Entscheid heisst) das ordentli- 122 B. Gerichtsentscheide 3416