Mit der am 5. März 2002 der Post übergebenen Appellationsschrift hat K. die Appellationsfrist eingehalten. Nachdem das Bundesrecht kein Rechtsmittel gegen die Anordnung oder Ablehnung des summarischen Verfahrens kennt, ist gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. 2. Stellt das Konkursamt nach der Konkurseröffnung fest, dass aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können, oder scheint es sich um ein einfaches Konkursverfahren zu handeln, so beantragt es nach Art. 231 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;