Aus den Erwägungen: 1. Gegen die Anordnung oder Ablehnung des summarischen Verfahrens sieht das Bundesrecht kein Rechtsmittel vor. Den Kantonen steht es jedoch frei, eigene Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen (Urs Lustenberger in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, Art. 231, N. 12). Der Kanton Appenzell A.Rh. hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach Art. 8 Ziff. 8 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO;